Auf eidgenössischer Ebene ist die Energiepolitik im Gebäudebereich im Artikel 89 der Bundesverfassung und im Artikel 9 des Energiegesetzes geregelt. Beiden Artikeln ist zu entnehmen, dass die Zuständigkeit für die Gesetzgebung in diesem Bereich bei den einzelnen Kantonen liegt. Eine Mehrheit der Kantone kennt zurzeit keine spezifischen Vorschriften im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb von Luftschleieranlagen. Weitere Auskünfte erhalten Sie entweder bei uns oder direkt bei den Energiefachstellen und Energieberatungsstellen der einzelnen Kantone.
Bundesamt für Energie